436 Abs. 1 StPO). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte der Vertreter des Strafklägers seine Kostennote vom 04. Mai 2012 betreffend das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 27‘572.75 und mit Schreiben vom 13. Februar 2013 seine Kostennote betreffend das Rechtsmittelverfahren im Umfang von CHF 5‘946.70 zu den Akten. Y. hat sich im Strafpunkt konstituiert und sowohl vor erster als auch vor oberer Instanz teilweise obsiegt (vgl. Ziff. VI.1 hiervor). Analog der Vorinstanz gewichtet die Kammer den Umfang des Obsiegens des Strafklägers im oberinstanzlichen wie auch im erstinstanzlichen Verfahren mit jeweils 50 %.