Unter diesen Umständen haben der Beschuldigte Verfahrenskosten von CHF 1‘750.00 (aufgrund des erfolgten Schuldspruchs), der Strafkläger von CHF 750.00 (aufgrund des erfolgten Freispruchs) sowie der Kanton Bern von CHF 500.00 (infolge der bestätigten Anzahl Strafeinheiten und Höhe der Geldstrafe) zu tragen. Aufgrund der vollumfänglichen Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils drängt sich keine Neuverteilung der vorinstanzlichen Kostenregelung auf, sondern es wird vielmehr auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. WSG 168). Diese hat –