Die Staatsanwaltschaft unterlag ihrerseits mit ihrem Antrag zur Strafzumessung, obsiegte jedoch beim Schuld- und Freispruch. Der Strafkläger unterlag schliesslich beim Freispruch betreffend den Tatbestand der passiven Privatbestechung, obsiegte jedoch beim Schuldspruch betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung. Unter diesen Umständen haben der Beschuldigte Verfahrenskosten von CHF 1‘750.00 (aufgrund des erfolgten Schuldspruchs), der Strafkläger von CHF 750.00 (aufgrund des erfolgten Freispruchs) sowie der Kanton Bern von CHF 500.00 (infolge der bestätigten Anzahl Strafeinheiten und Höhe der Geldstrafe) zu tragen.