Davon entfallen CHF 1‘750.00 auf den Schuldspruch betreffend den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, CHF 750.00 auf den Freispruch betreffend den Tatbestand der passiven Privatbestechung sowie CHF 500.00 auf die Strafzumessung. Der Beschuldigte obsiegte mit seinem Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs, unterlag jedoch mit seinem Antrag auf zusätzlichen Freispruch betreffend den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Die Staatsanwaltschaft unterlag ihrerseits mit ihrem Antrag zur Strafzumessung, obsiegte jedoch beim Schuld- und Freispruch.