Bei bloss teilweisem Unterliegen einer Partei, sind ihr anteilsmässig Kosten aufzuerlegen. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Vorliegend werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 3‘000.00 bestimmt (Art. 24 lit. c VKD). Davon entfallen CHF 1‘750.00 auf den Schuldspruch betreffend den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, CHF 750.00 auf den Freispruch betreffend den Tatbestand der passiven Privatbestechung sowie CHF 500.00 auf die Strafzumessung.