1. Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massagebe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich dabei grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei (GRIESSER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER (Hrsg.), Zürich 2010, Art. 428 N 1 mit Verweis auf BGE 123 V 158 E 3.c). Bei bloss teilweisem Unterliegen einer Partei, sind ihr anteilsmässig Kosten aufzuerlegen.