f) bedingter Strafvollzug Betreffend die Gewährung des bedingen Strafvollzugs, die Auferlegung einer Probezeit und den Verzicht auf eine Verbindungsbusse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. WSG 167). Eine beim Ersttäter für einen unbedingten Vollzug der Geldstrafe erforderliche schlechte Prognose kann dem Beschuldigten nicht gestellt werden. Der unbedingte Vollzug der Strafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ebenso wenig ist eine Verbindungsbusse angezeigt.