schlussendlich eine Tagessatzhöhe von abgerundet CHF 10.00 resultiert. Der von der 73 Staatsanwaltschaft monierte Mindesttagesssatz von CHF 30.00 entsprach der anfänglichen Praxis dieser Kammer zur Ernsthaftigkeit von Geldstrafen, welche nach dem oben zitierten BGE 134 IV 60 aufgegeben werden musste.