Der erstinstanzlichen Begründung folgend, wird ein Naturallohn des Beschuldigten ihm Umfang von 40% des obgenannten Gesamteinkommens bestimmt, ausmachend CHF 1‘560.00. Aufgrund des tiefen Einkommens fallen keine Steuern an, jedoch vergleichsweise hohe Krankenkassenkosten, weshalb sich ein Pauschalabzug von 25% rechtfertigt. Die dadurch ermittelte Tagessatzhöhe von CHF 39.00 ist infolge des Eingriffs in das Existenzminimum und der hohen Anzahl Tagessätzen in einem ersten Schritt um 50% und in einem zweiten Schritt um 15% zu reduzieren (vgl. die hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, BGE 134 IV 60 E 6.5.2), so dass