WSG 62 Z 27 f.). Der erstinstanzlichen Begründung folgend, wird ein Naturallohn des Beschuldigten ihm Umfang von 40% des obgenannten Gesamteinkommens bestimmt, ausmachend CHF 1‘560.00. Aufgrund des tiefen Einkommens fallen keine Steuern an, jedoch vergleichsweise hohe Krankenkassenkosten, weshalb sich ein Pauschalabzug von 25% rechtfertigt.