Als Einkünfte stehen ihm und seiner Ehefrau gemäss den mit Schreiben vom 19. März 2012 eingereichten Unterlagen die AHV seiner Ehefrau von CHF 1‘883.00 sowie Ergänzungsleistungen von CHF 2‘058 zur Verfügung; insgesamt ca. CHF 3‘900.00 monatlich (pag. WSG 037 ff.). Dieser Gesamtbetrag wurde vom Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anlässlich seiner Befragung bestätigt (pag. WSG 62 Z 27 f.).