Im Schreiben vom 03. Dezember 2012 bestätigte der Beschuldigte durch Unterzeichnung, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Eingabe von Rechtsanwalt R. vom 19. März 2012 nicht geändert hätten (pag WSG 255). Die Kammer stützt sich zur Beurteilung der Tagessatzhöhe somit auf die Aussagen zur Person des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 07. Mai 2012 (pag. WSG 061 ff.) sowie auf die Eingabe von Rechtsanwalt R. vom 19. März 2012 (pag. WSG 36 ff.). Grundlage und Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes muss auch für einkommensschwache Personen das strafrechtliche Nettoeinkommen sein.