Mit Schreiben vom 06. Dezember 2012 teilte Rechtsanwalt R. mit, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seines Mandanten seit 19. März 2012 nicht geändert hätten und er in diesem Zusammenhang auf sein Schreiben vom 03. Dezember 2012 verweise, welches am 04. Dezember von seinem Mandanten gegengezeichnet worden sei (pag. WSG 254). Im Schreiben vom 03. Dezember 2012 bestätigte der Beschuldigte durch Unterzeichnung, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Eingabe von Rechtsanwalt R. vom 19. März 2012 nicht geändert hätten (pag WSG 255).