72 Die von Amtes wegen mit Beschluss vom 13. November 2012 angeordnete Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten brachte keine neuen Erkenntnisse, da der Beschuldigte die Angabe verweigerte (pag. WSG 217 ff, 226 f.). Mit Schreiben vom 06. Dezember 2012 teilte Rechtsanwalt R. mit, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seines Mandanten seit 19. März 2012 nicht geändert hätten und er in diesem Zusammenhang auf sein Schreiben vom 03. Dezember 2012 verweise, welches am 04. Dezember von seinem Mandanten gegengezeichnet worden sei (pag. WSG 254).