Die lange, unverschuldete Dauer des Verfahrens ist auch hier strafmindernd im Umfang von 10 Strafeinheiten zu berücksichtigen. Im Ergebnis erscheint die von der Vorinstanz für die genau gleiche Delinquenz ausgefällte Strafe in der Höhe von 150 Strafeinheiten nach dem soeben ausgeführten als angemessen und korrekt. Die Kammer sieht keine Veranlassung hiervon abzuweichen. e) Geldstrafe Als Sanktionsart kommt im vorliegenden Fall einzig eine Geldstrafe in Frage (Art. 34 ff. StGB).