Eine Asperation von 70 auf insgesamt 170 Strafeinheiten erscheint der Kammer unter diesen Umständen als angemessen. Bei den Täterkomponenten sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren erneut jeweils leicht strafmindernd im Umfang von 10 Strafeinheiten zu berücksichtigen. Die Vorstrafenlosigkeit sowie die Strafempfindlichkeit fallen neutral aus. Die lange, unverschuldete Dauer des Verfahrens ist auch hier strafmindernd im Umfang von 10 Strafeinheiten zu berücksichtigen.