Er handelte mithin mit einer eher tiefen kriminellen Energie. Auch die Willensrichtung und Beweggründe waren dieselben wie bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil von Z.. Selbiges gilt für die Vermeidbarkeit. Die objektive und subjektive Tatschwere betreffend die beiden Straftaten fallen somit im Ergebnis gleich aus. Es ist von einem leichten Tatverschulden am unteren Ende des Strafrahmens auszugehen. Eine Asperation von 70 auf insgesamt 170 Strafeinheiten erscheint der Kammer unter diesen Umständen als angemessen.