d) Asperation infolge ungetreuer Geschäftsbesorgung z.N. Y. Betreffend die Tat- und Täterkomponenten kann – soweit nachfolgend keine abweichende Erwägung erfolgt – auf die Ausführungen zur Strafzumessung der ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil von Z. verwiesen werden (vgl. Ziff. V.4.2.a-c). Die ungetreue Geschäftsbesorgung gegenüber Y. erfolgte über einen Zeitraum von 5½ statt 8 Jahren und im Umfang von insgesamt CHF 44‘237.50 statt CHF 45‘038.05. Der Beschuldigte erzielte damit aufgrund der Verwaltung des Vermögens von Y. ein durchschnittliches Zusatzeinkommen von CHF 670.00 monatlich im Vergleich zu CHF 460.00 monatlich bei Z..