71 Zu beachten ist schliesslich der Zeitablauf. Seit der ersten Tathandlung sind über 13 Jahre vergangen. Das Strafverfahren läuft seit 5 Jahren, wovon 4 Jahre bis zum erstinstanzlichen Urteil vergangen sind. Die verhältnismässig lange Dauer des Verfahrens, welche vom Beschuldigten nicht zu vertreten ist, rechtfertigt eine weitere Reduktion der Einsatzstrafe um 20 Strafeinheiten auf 100 Strafeinheiten.