Die "persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils" stellten das Kriterium für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes dar, das vom Verschuldenskriterium streng zu trennen sei. Eine doppelte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastbarkeit bzw. Strafempfindlichkeit bei der Anzahl und der Höhe des Tagessatzes sei ausgeschlossen (BGE 134 IV 60 E 5.3 mit Hinweisen). Die durchwegs neutral (Vorstrafen, Strafempfindlichkeit) bis leicht strafmindernd (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren) ausfallenden Täterkomponenten rechtfertigen nach Ansicht der Kammer ein Reduktion der Einsatzstrafe um insgesamt 20 Strafeinheiten.