Dies relativiert sein Geständnis zusätzlich, welches sich damit lediglich leicht strafmindernd auswirkt. Mit Blick auf die auszusprechende Sanktion einer Geldstrafe liegt nach Ansicht der Kammer keine besondere Strafempfindlichkeit vor. Das Alter und der Gesundheitszustand des Beschuldigten dürften zwar eine nicht unbedeutende Rolle an seiner momentanen, finanziell angespannten Situation tragen. Diesen Umständen ist jedoch angemessen bei der Festlegung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen.