Hingegen behauptete der Beschuldigte bis zuletzt, die rechtliche Problematik betreffend die Retrozessionen nicht gekannt zu haben und versuchte, die beiläufige Erwähnung der Retrozessionen anlässlich der Vertragsverhandlungen als konsensualen Akzept hinzustellen, durch welchen Z. gültig auf die Herausgabe der Retrozessionen verzichtet habe. Einsicht und Reue war beim Beschuldigten einzig dahingehend vorhanden, als er bedauerte, diesbezüglich nichts Schriftliches festgehalten zu haben. Dies relativiert sein Geständnis zusätzlich, welches sich damit lediglich leicht strafmindernd auswirkt.