Dieses kooperative und geständige Aussageverhalten ist grundsätzlich strafmindernd zu berücksichtigen, wobei sich eine Relativierung insofern daraus ergibt, dass seine Unterlassungen grösstenteils auch dokumentarisch nachzuweisen gewesen wären. Hingegen behauptete der Beschuldigte bis zuletzt, die rechtliche Problematik betreffend die Retrozessionen nicht gekannt zu haben und versuchte, die beiläufige Erwähnung der Retrozessionen anlässlich der Vertragsverhandlungen als konsensualen Akzept hinzustellen, durch welchen Z. gültig auf die Herausgabe der Retrozessionen verzichtet habe.