Der Beschuldigte verhielt sich stets korrekt und hat sich seit den beiden ungetreuen Geschäftsbesorgungen nichts weiter zu schulden kommen lassen. Der Beschuldigte war von Beginn weg geständig betreffend das Einbehalten von Retrozessionen sowie die fehlende Aufklärung und Information seiner Kunden. So gab er zu, seine Kunden nie über ihren Anspruch in Kenntnis gesetzt und in der Folge nie über den Erhalt von Retrozessionen informiert zu haben. Dieses kooperative und geständige Aussageverhalten ist grundsätzlich strafmindernd zu berücksichtigen, wobei sich eine Relativierung insofern daraus ergibt, dass seine Unterlassungen grösstenteils auch dokumentarisch nachzuweisen gewesen wären.