c) Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. WSG 164). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind leicht strafmindernd zu werten. Die fehlenden Vorstrafen wirken sich hingegen neutral aus. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist entgegen der Vorinstanz leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte verhielt sich stets korrekt und hat sich seit den beiden ungetreuen Geschäftsbesorgungen nichts weiter zu schulden kommen lassen.