Dies wirkt sich leicht erschwerend aus. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten geht die Kammer insgesamt von einem noch gerade leichten Tatverschulden am unteren Ende des Strafrahmens aus. Eine Einsatzstrafe von 140 Strafeinheiten erscheint dem Tatverschulden für die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil von Z. als angemessen. Diese Einsatzstrafe ist zugleich im Einklang mit der bis Ende 2010 geltenden Weisung der Generalprokuratur des Kantons Bern, welche Vermögensdelikte im Umfang von CHF 100‘000.00 bei rund 360 Strafeinheiten ansiedelte.