Gleichzeitig wäre es dem Beschuldigten offen gestanden, an Stelle der Retrozessionen ein höheres vertragliches Honorar einzufordern oder aber einen gültigen Verzicht einzuholen. Das zeitweise Nichteinfordern des vertraglichen Honorars erfolgte ebenfalls auf freiwilliger Basis, obwohl er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf das Einkommen aus den beiden Mandaten angewiesen war. Der Beschuldigte war folglich – trotz finanziell angespannter Situation – grundsätzlich in der Lage, die Verletzung zu vermeiden. Dies wirkt sich leicht erschwerend aus.