Zur Vermeidbarkeit ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten keinerlei Einschränkungen in der Fähigkeit bestanden, die Tat zu vermeiden. Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, Z. anlässlich der Vertragsverhandlungen über seinen Anspruch an den Retrozessionen zu informieren und diesbezüglich korrekt abzurechnen. Gleichzeitig wäre es dem Beschuldigten offen gestanden, an Stelle der Retrozessionen ein höheres vertragliches Honorar einzufordern oder aber einen gültigen Verzicht einzuholen.