Da die Vorteilsabsicht bereits zur Qualifizierung der ungetreuen Geschäftsbesorgung führte, ist seine Absicht, die Retrozessionen zu seinem eigenen Vorteile zu verwenden, neutral zu gewichten. Der direkte Vorsatz wirkt sich ebenfalls neutral aus, während die gesamten Umstände betreffend die Beweggründe (finanziell angespannte Situation, Finanzierung der allgemeinen Lebenskosten, zeitweiser Verzicht auf vertragliches Honorar) mindernd berücksichtigt werden. Zur Vermeidbarkeit ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten keinerlei Einschränkungen in der Fähigkeit bestanden, die Tat zu vermeiden.