Dem Beschuldigten sind denn auch keine Wertpapiertransaktionen nachzuweisen, die darauf hinweisen, dass er diese nur in der Absicht, mehr Gebühren und damit mehr Retrozessionen zu generieren, ausführte. Die Retrozessionszahlungen verwendete der Beschuldigte dabei nicht zur Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils, sondern – aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation – zur Mitfinanzierung seiner allgemeinen Lebenskosten. Da die Vorteilsabsicht bereits zur Qualifizierung der ungetreuen Geschäftsbesorgung führte, ist seine Absicht, die Retrozessionen zu seinem eigenen Vorteile zu verwenden, neutral zu gewichten.