Dabei ist – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – zu beachten, dass der Beschuldigte zeitweise vollständig auf sein vertraglich zugesichertes Honorar verzichtete. Es ging ihm offensichtlich nicht darum, Z. als einen seiner beiden einzigen Kunden völlig auszubeuten. Dem Beschuldigten sind denn auch keine Wertpapiertransaktionen nachzuweisen, die darauf hinweisen, dass er diese nur in der Absicht, mehr Gebühren und damit mehr Retrozessionen zu generieren, ausführte.