69 Das objektive Tatverschulden erscheint in Relation zum Strafrahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung gesamthaft als noch gerade leicht. Betreffend die Willensrichtung und Beweggründe handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und der Absicht, die Retrozessionszahlungen als zusätzliches Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden. Sein Handeln war auf die Erzielung eigener finanzieller Vorteile ausgerichtet. Dabei ist – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – zu beachten, dass der Beschuldigte zeitweise vollständig auf sein vertraglich zugesichertes Honorar verzichtete.