Insgesamt erscheint die Verletzung des geschützten Rechtsguts bzw. das Ausmass des verschuldeten Erfolgs noch gerade als leicht. Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs kann den Ausführungen der Vorinstanz beigepflichtet werden. Die Handlungen und Vorkehrungen des Beschuldigten liegen nicht über dem Notwendigen zur Erfüllung des Delikts. Er handelte weder raffiniert noch wendete er besondere Kniffe an (vgl. hierzu auch die Ausführungen zum Betrug, Ziff. IV.3). Er handelte mithin mit einer eher geringen kriminellen Energie.