Zu beachten ist ferner, dass es sich beim Geschädigten Z. um eine finanziell gut situierte Person handelt, die durch das Vorenthalten der Retrozessionen keine finanziellen Engpässe durchleiden musste. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, dürfte ihn der hohe Verlust auf seiner Vermögensanlage wesentlich härter getroffen haben. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf das Ausmass der ungetreuen Geschäftsbesorgung, erfolgte diese doch unabhängig vom Anlageverlust. Insgesamt erscheint die Verletzung des geschützten Rechtsguts bzw. das Ausmass des verschuldeten Erfolgs noch gerade als leicht.