Davon entfielen CHF 45‘038.05 auf die Verwaltung des Vermögens von Y. während eines Zeitraums von ca. 5½ Jahren, sowie CHF 44‘237.50 auf die Verwaltung des Vermögens von Z. während eines Zeitraums von ca. 8 Jahren. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten sowie die Vermeidbarkeit gleichen sich bei diesen Vorfällen weitestgehend. Eine einzelne, klar schwerste Straftat, liegt nicht vor.