Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2012 vom 14. Januar 2013 E. 3; BGE 127 IV 101 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4.;