Solche Gründe können namentlich darin liegen, • dass wesentliche Zumessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben sind, • dass wesentliche Zumessungsfaktoren falsch gewichtet worden sind, • dass die ausgefällte Strafe im kantonalen Quervergleich deutlich zu milde oder zu streng ausgefallen ist, • dass seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung nach “alter Lesart“ korrekt wiedergegeben (pag. WSG 161 f.); mittlerweile ist von den in BGE 136 IV 55 ff. vorgegebenen Leitlinien auszugehen.