4.1 Grundsätze der Strafzumessung Die Strafkammern des Obergerichts üben bei der Überprüfung erstinstanzlich ausgefällter Strafen Zurückhaltung aus. Erstinstanzliche Gerichte gewinnen von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck. In bestimmten Deliktskategorien verfügen sie zudem über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkei-