Betreffend die Höhe des Tagessatzes seien die anlässlich der Voruntersuchung festgestellten Daten nicht mehr aktuell und die vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen ungenügend. Auch die zusätzlichen Abzüge der Vorinstanz überzeugten nicht (Schuldenabzug und Abzug zur Deckung des Existenzminimums) und widersprächen der bernischen Praxis, wonach nur in Ausnahmefällen ein Tagessatz unter CHF 30.00 ausgesprochen werde. 4. Erwägungen der Kammer