Aufgrund der leicht zugunsten des Beschuldigten zu wertenden Komponente des Vorlebens und den persönlichen Verhältnissen sowie in Anbetracht dessen, dass der Beginn der deliktischen Tätigkeit relativ weit zurückliege, rechtfertige sich trotz der langen Deliktsdauer eine Reduktion auf 240 Tagessätze. Betreffend die Höhe des Tagessatzes seien die anlässlich der Voruntersuchung festgestellten Daten nicht mehr aktuell und die vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen ungenügend.