einzustufenden Verschulden des Beschuldigten. Der Deliktsbetrag von CHF 89‘275.55 führe unter Berücksichtigung der bis Ende 2010 geltenden Weisung der Generalprokuratur des Kantons Bern betreffend Anklageerhebung beim zuständigen Gericht und den von Tanja Graber entworfenen Richtlinien zu einer Einsatzstrafe von rund 320 Strafeinheiten. Aufgrund der leicht zugunsten des Beschuldigten zu wertenden Komponente des Vorlebens und den persönlichen Verhältnissen sowie in Anbetracht dessen, dass der Beginn der deliktischen Tätigkeit relativ weit zurückliege, rechtfertige sich trotz der langen Deliktsdauer eine Reduktion auf 240 Tagessätze.