Vorliegend sei die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt, weshalb dem Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit attestiert werden könne. Die ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen sei bei einem ordentlichen Strafrahmen von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 7½ Jahren unhaltbar mild und entspreche keineswegs dem leichten bis mittelschwer einzustufenden Verschulden des Beschuldigten.