Die von der Vorinstanz angeführte erhöhte Strafempfindlichkeit überzeuge nicht, sei der Beschuldigte doch erst 62 Jahre alt und handle es sich lediglich um eine Geldstrafe. Alter und Gesundheit seien bei der Geldstrafe nur insoweit zu berücksichtigen, als diese sich neben der Beeinflussung der Tagessatzhöhe auf die Erzielung eines Einkommens auswirkten. Vorliegend sei die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt, weshalb dem Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit attestiert werden könne.