Auch der gleichzeitige, hohe Verlust von Vermögensanlagen vermöge das Ausmass des verschuldeten Erfolges nicht zu schmälern. Dass sich die deliktische Tätigkeit über acht Jahre hinweg zog, sei erschwerend zu berücksichtigen. Die Vorinstanz lasse zudem die Tatkomponente der Vermeidbarkeit der Rechtsgutverletzung unberücksichtigt. Diese sei aufgrund der Bildung und Erfahrung des Beschuldigten klar gegeben. Die von der Vorinstanz angeführte erhöhte Strafempfindlichkeit überzeuge nicht, sei der Beschuldigte doch erst 62 Jahre alt und handle es sich lediglich um eine Geldstrafe.