Die ausgesprochene Strafe sei so tief, dass man in eine Schnittstellenproblematik gerate. Ferner gewichte die Vorinstanz die strafzumessungsrelevanten Faktoren nicht immer nachvollziehbar und es fehle an einer abschliessenden Qualifizierung des Verschuldens. Der Deliktsbetrag dürfe nicht lediglich mit Fällen des Wirtschaftsstrafgerichts verglichen werden, sondern sei in die gesamte Bandbreite der Vermögensdelikte einzuordnen und in Einklang mit der Rechtsprechung der Regionalgerichte zu bringen. Auch der gleichzeitige, hohe Verlust von Vermögensanlagen vermöge das Ausmass des verschuldeten Erfolges nicht zu schmälern.