66 3. Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bemängelt in ihrer Berufungsbegründung das ausgefällte Strafmass der Vorinstanz. Dieses sei nicht mehr geeignet, die Ernsthaftigkeit und Bedeutung der Sanktion aufzuzeigen und sei weder dem Verschulden noch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die ausgesprochene Strafe sei so tief, dass man in eine Schnittstellenproblematik gerate.