Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Das Gericht verzichtet darauf, zusätzlich eine unbedingte Geldstrafe oder Busse auszusprechen, es ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten das Strafverfahren Denkzettel genug war und er heute nicht mehr in der Situation ist, in der er Kundenvermögen verwaltet und daher dieselben oder ähnliche Verfehlungen nicht zu befürchten sind.