Die Differenz wird als Ergänzungsleistungen ausgerichtet (vgl. pag. WSG 040). Das bedeutet, dass die Ehegatten erst durch den Erhalt von Ergänzungsleistungen gerade über genügend finanzielle Mittel verfügen, um ihre gemeinsamen Ausgaben decken zu können und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht unproblematisch, für den Beschuldigten 40% des Familieneinkommens als massgebendes Einkommen zu bestimmen, da ihm persönlich effektiv deutlich weniger zukommt.