Nun ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau am Existenzminimum leben, was alleine daraus folgt, dass seine Ehefrau Ergänzungsleistungen bezieht, bei deren Berechnung – wie bereits ausgeführt – er miteinbezogen ist. Denn gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG sowie Ziff. 2110.01 der WEL sind Personen anspruchsberechtigt, deren anerkannte Ausgaben die ihnen anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die Differenz wird als Ergänzungsleistungen ausgerichtet (vgl. pag.