Beschuldigten erhält folglich Ergänzungsleistungen zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhaltes. Der Beschuldigte verfügt damit indirekt auch über ein Einkommen. Geht man nach Dolge vor und bestimmt den „Naturallohn“ des Beschuldigte auf 40% des Familieneinkommens, so ergibt dies ein massgebendes Einkommen von CHF 1'560.00. Anhand des Berechnungsblatts kommt man bei einem Pauschalabzug von 30%, der bei einem solch bescheidenen Einkommen das Minimum darstellt, auf eine Tagessatzhöhe von